Stiftungen können unter Beachtung der bestimmten Voraussetzungen nicht nur gemeinnützig sein, sondern können Ihr Vermögen auch vor dem Zugriff von Gläubigern, Pflichtteilsansprüchen oder Erbschaftssteuern sichern. Sie können als Nachfolgeregelungen dienen oder aber auch steueroptimiert für schnelleres Vermögenswachstum sorgen. Ebenfalls bieten Stiftungen eine legale Lösung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung.
Je nach Ziel, welches Sie vor Augen haben, kann sowohl eine deutsche Stiftung (Unterscheidung zwischen gemeinnütziger Stiftung und Familienstiftung) als auch eine Stiftung in Liechtenstein sinnvoll sein.
Wie das Ganze genau funktioniert und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier in diesem Ratgeber.
Der Ruf einer Stiftung in Liechtenstein
Liechtenstein stand lange in dem Verruf, dass ausländische Staatsbürger ihr Vermögen in eine Liechtensteiner Stiftung einzahlen und somit dem deutschen Steuersystem entgehen könnten. Diverse mediale Skandale bescherten Lichtenstein einen starken Imageschaden.
Seit dem Jahr 2009 erfüllt Lichtenstein nun alle internationalen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit anderen Staaten. Trotzdem bietet Liechtenstein im Vergleich zu anderen Ländern attraktive Vorteile bei der Errichtung einer Stiftung.
Vorteile einer Stiftung in Liechtenstein
Die Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein geht ziemlich schnell und das Bankkonto ist meist in zwei bis drei Wochen einsatzbereit. Es ist nicht einmal notwendig, persönlich anwesend zu sein, wenn eine Stiftung in Liechtenstein gegründet werden soll. Die Errichtung ist durch eine oder mehrere juristische Personen möglich. Wichtig hierfür sind postalisch übermittelbare Dokumente mit Beglaubigung und Apostille wie zum Beispiel der Gründungsauftrag, die Stiftungserklärung und die Statuten, in welcher die Verwaltung und die Ausschüttung der Stiftung geregelt sind.
Bei intransparenten Stiftungen (Stifter/begünstigter haben keinen unmittelbaren Zugriff auf das Stiftungsvermögen bzw. die Ausschüttung), ist das Vermögen vor Gläubigern geschützt und ist unantastbar. Hierbei wird das Stiftungsvermögen nur durch den Stiftungsrat verwaltet. Auch über die Ausschüttung finanzieller Mittel entscheidet der Stiftungsrat.
Außerdem sind Kapitalerträge von intransparenten Stiftungen in Liechtenstein steuerfrei. Anonymität wird ebenfalls gewahrt, denn die Stifter und auch die Begünstigten können nicht öffentlich eingesehen werden. Im Folgenden haben wir die Vorteile einmal genau erörtert.
Unkomplizierte Einrichtung einer Stiftung
Anders als in Deutschland unterliegt das Errichten einer Stiftung keiner Aufsichtsbehörde, keinem Notar oder staatliche Aufsicht. Es ist formell unkompliziert und bedarf keiner Genehmigung bei der Anmeldung. Von Antragstellung bis zur offiziellen Gründung dauert es circa eine Woche. Diese Punkte machen es den Stiftern leichter und ermöglichen somit ein schnelles Voranschreiten.
Zudem muss der Antragssteller nicht persönlich anwesend sein. Die Stiftung kann somit von anderen Stiftern angemeldet werden.
Flexibilität in der Gestaltung
Die Stiftungssatzung wird in Deutschland bei der Gründung der Stiftung festgelegt. Im Nachhinein ist es nur sehr eingeschränkt möglich. Jeder Antrag auf Satzungsänderung wird gründlich geprüft und oftmals abgelehnt. Anders in Liechtenstein. Hier können die Gründungsurkunde und die Rahmenbedingungen jederzeit an die aktuelle Situation angepasst werden.
Keine Erbschaftssteuer
In Deutschland muss eine Familienstiftung alle 30 Jahre Erbersatzsteuer tilgen. Das Steuerrecht stellt somit einen möglichen Erbfall dar. Diese Steuer entfällt in der Schweiz komplett. Dies bietet einen erheblichen Vorteil, vor allem wenn die Kapitalerträge der Stiftung vermögend sind.
Schutz des Vermögens
Ein weiterer Vorteil von großer Bedeutung ist der Vermögensschutz bei Stiftungen in Liechtenstein. Es können sämtliche Vermögen einer Stiftung übertragen werden. Darunter fallen Güter wie Immobilien, Kunstobjekte, Wertpapiere, Bankguthaben und noch weitere. Diese Güter unterliegen somit auch keiner Erbschaftssteuer und sind vor Gläubigern geschützt.
Verbindung von Familienstiftung und allgemeinnütziger Stiftung
Anders als in Deutschland ist es in Liechtenstein möglich, diese beiden Stiftungsformen zu kombinieren. Somit kann die Familie unterstützt werden und ein Anteil der Stiftungssumme kommt gemeinnützigen Zwecken zugute. Bis zu 49 % der Summe einer Familienstiftung darf hierbei für Zwecke des gemeinen Wohls verwendet werden.
Steuerfreiheit auf vielen Gebieten
Anders als bei vielen europäischen Nachbarn bestehen keine Steuerabgabe auf Immobilien und Vermögen ausländischer Unternehmen. Das gilt, sofern der Gewinn nicht in Lichtenstein erwirtschaftet wurde.
Zusammenhalt des Familienvermögens
Durch den Aufbau der Familienstiftung ist es möglich, das Vermögen auch nach dem Ableben zusammenzuhalten. Dies bedeutet, dass das Vermögen nicht als Erbe oder als Schenkung weiter vererbt wird, sondern im Rahmen der Familienstiftung ganzheitlich erhalten bleibt.
Geringere steuerliche Abgaben der Liechtensteiner Stiftung
Die steuerlichen Freiheiten machen Liechtenstein für viele internationale Unternehmen und Privatpersonen interessant. Stiftungen in Liechtenstein sind verpflichtet, eine Ertragssteuer von 12,5 % des Gewinns zu versteuern. In Deutschland sind es im Vergleich 15 %. Die Höhe der Abgabe muss dabei jedoch 1.200 CHF betragen.
Privatnützige Stiftung in Liechtenstein
Die Liechtensteiner privatnützige (Familien-) Stiftung kann so ausgestaltet werden, dass die nächsten Angehörigen nach dem eigenen Tod versorgt werden, hierfür allerdings bestimmte Vorgaben erfüllen müssen. Außerdem hat man hierbei den Vorteil, das eigene Vermögen anstatt in Form einer Schenkung oder Erbschaft mittels einer Liechtensteiner Familienstiftung an die nächste Generation zu vererben. Dies geschieht, um eine Zersplitterung des Vermögens vermeiden zu können.
Außerdem ist es von Vorteil, dass die privatnützige Stiftung keiner externen Aufsicht unterliegt und auch nicht ins Handelsregister eingetragen werden muss. Zudem gibt es keine Pflicht, die Stiftungsurkunde hinterlegen zu müssen. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Offenlegung der Begünstigten gegenüber den liechtensteinischen Behörden.
Stiftungsgründung in Liechtenstein
Um eine Stiftung zu gründen, benötigt man einen Stifter (Gründer) der Stiftung. Dieser legt den Stiftungszweck und den Begünstigtenkreis fest. Diese Rechte können auch durch den Treuhänder ausgeübt werden, welcher allerdings nicht befugt ist, die Stiftungsrechte zu übertragen oder zu vererben. In den Statuten kann man als Stifter bestimmte Rechte vorbehalten. Hierzu zählen Recht wie den Widerruf der Stiftung oder das Recht zur Änderung der Stiftungsdokumente.
Ein Stiftungsrat ist bei einer Liechtensteiner Stiftung sehr wichtig. Diese verwalten die Stiftung und das Vermögen. Mindestens einer dieser Mitglieder sollte über einen Kanzleisitz in Liechtenstein sowie über bestimmte berufliche Qualifikationen verfügen.
Eine Liechtensteiner Stiftung wird mittels einer beurkundeten Stiftungserklärung gegründet, welche der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird. Eine Eintragung ins Handelsregister benötigen nur Stiftungen, die eine nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ebenso ist eine gemeinnützige Stiftung im Handelsregister zu hinterlegen.
Das Mindestkapital, mit dem Sie eine Stiftung gründen, beträgt in Liechtenstein 30.000 CHF/EUR/USD.
Lohnt sich die Liechtensteiner Stiftung?
Die Gründungskosten und die Verwaltungskosten sind bei der Liechtensteiner Stiftung vergleichsweise hoch. Hinzu muss berücksichtigt werden, dass das Mindestkapital zur Gründung 30.000 CHF beträgt. Somit wird das Anmelden einer Stiftung in Liechtenstein erst ab einem Vermögen von einer Million Euro sinnvoll.